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Kündigung zur Nutzung als Zweitwohnung: Geplante Nutzungsdauer ist anzugeben!

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Sachverhalt

Der Vermieter kündigte eine Wohnung wegen Eigenbedarfs. Im Kündigungsschreiben teilt er dem Mieter mit, er lebe bekanntlich in X und benötige die Wohnung für seine notwendigen Aufenthalte in Berlin als Zweitwohnung. Er berief sich dabei auf den BGH, der einen Eigenbedarf auch dann anerkennt, wenn eine Wohnung vom Vermieter nur als Zweitwohnung genutzt werden soll. Der Mieter hat den Eigenbedraf bestritten, so dass eine Räumungsklage erhoben wurde.

Klage hatte keinen Erfolg

Ohne Erfolg! Das Gericht sah die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Eigenbedarfskündigung als nicht eingehalten an.

Um dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen, ist nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kündigungsgrund konkret anzugeben. Der Mieter soll die Möglichkeit erhalten, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Der Vermieter soll keine Möglichkeit haben, den Kündigungsgrund später auszuwechseln. Mindestens hat der kündigende Vermieter deshalb die Person, für welche die Wohnung benötigt wird, und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, anzugeben.

Im vorliegenden Fall wurde das Kündigungsinteresse nur schlagwortartig mitgeteilt. Es fehlte die Angabe eines konkreten Sachverhalts, die es ermöglicht zu überprüfen, ob vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Auch fehlte jede Angabe, in welchem zeitlichen Umfang das Objekt als Zweitwohnsitz genutzt werden soll.

Zwar erfordert die Anerkennung eines hinreichenden Eigenbedarfs nicht eine bestimmte Mindestnutzungsdauer des Objekts. Die Frage der Intensität der geplanten Nutzung ist aber gleichwohl relevant. Bei nur sehr seltener oder kurzzeitiger Nutzung kann es am "Benötigen" der Wohnung fehlen, so dass ein Eigenbedarf zu verneinen ist.

Im Ergebnis wurde die Räumungsklage des Vermieters abgewiesen.

Eigenbedarfskündigung unverzüglich überprüfen lassen

Dass auch eine geplante Nutzung als Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen kann, wurde vom BGH bereits im Jahr 2017 klargestellt. Dieses Urteil darf aber nicht zur falschen Annahme verleiten, allein der Hinweis auf die Nutzung als Zweitwohnung im Kündigungsschreiben würde schon den formellen Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung genügen.

Auch bei einem "regulären Eigenbedarf" müssen die individuellen Umstände, die zum Nutzungswillen des Vermieters oder eines seiner Angehörigen führen, im Detail dargestellt werden. Um Missbrauch zu verhindern, werden die formellen Hürden bei einer geplanten Nutzung des Objekts als Zweitwohnung eher noch höher liegen. Der kündigende Vermieter sollte es daher im Kündigungsschreiben nicht an genauen Angaben fehlen lassen, warum er eine Zweitwohnung benötigt und in welchem Umfang es sie nutzen wird.

Kostenlose Erstberatung

Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung prüfen wir für betroffene Mieter, ob die Eigenbedarfskündigung wirksam erfolgt ist.

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Fabian Bagusche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und 
Wohnungseigentumsrecht 
 
 

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