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1. Muss man als Mieter eine Selbstauskunft abgeben?
Grundsätzlich gilt: Ein gesetzlicher Anspruch des Vermieters von potentiellen Mietern die Abgabe einer Selbstauskunft verlangen zu können besteht nicht. Ein potenzieller Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen. In der Praxis wird ein Mieter aber regelmäßig keine Aussicht auf den Abschluss eines Mietvertrags haben, wenn die Beantwortung der Fragen der Selbstauskunft verweigert wird, denn auch dem Vermieter steht es frei, sich im Rahmen der Vertragsautonomie seinen Vertragspartner frei auszuwählen. Allerdings wird das Fragerecht des Vermieters dahingehend eingeschränkt, dass nur solche Fragen zulässig sind, die für das Mietverhältnis relevant sind.
2. Welche Fragen sind zulässig?
Zulässig ist auf jeden Fall die Frage nach Arbeit und Einkommen, da es hier um die Zahlungsfähigkeit des Mieters geht. Außerdem kann die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des früheren Vermieters verlangt werden. Zulässig ist auch die Frage nach einer beabsichtigten Gewerbeausübung in einer Wohnung, die Frage nach beabsichtigter Haustierhaltung und die verlangte Vorlage eines Ausweises. Letzteres ist schon erforderlich um eine eindeutige Identifizierung der Person des Interessenten vorzunehmen.
Nicht zulässig ist die Frage nach dem Familienstand, Familienplanung, nach Religionszugehörigkeit oder der sexuellen Orientierung. Ebenso unzulässig ist die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Mieterverein. Dies bedeutet, dass der Vermieter auch bei Falschbeantwortung keine negativen Rechtsfolgen ableiten kann.
Die Fragen nach Person und Anschrift des Vorvermieters sowie Dauer des früheren Mietverhältnisses und nach der Erfüllung der Pflichten des Mieters aus diesem Mietverhältnis sind ebenfalls zulässig. Nach einem Urteil des BGH vom 09.04.2014, Az.: VIII ZR 107/13 dienen diese Fragen dazu, sich über die Bonität und Zuverlässigkeit des Mietinteressenten ein Bild zu machen. Den geschützten persönlichen Bereich des Mieters berühren sie nicht.
3. Welche Folgen haben nicht wahrheitsgemäßer Auskünfte?
Grundsätzlich gilt: Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern der Mieter bei der Abgabe der Selbstauskunft im Hinblick auf zulässige Fragen eine falsche Auskunft erteilt, hat der Vermieter die Möglichkeit, gegen das (Weiter-) Bestehen des Mietvertrags vorzugehen, sofern die betreffende Frage von wesentlicher Bedeutung für das Mietverhältnis ist.
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung kommt in einem solchen Falle vor der Übergabe der Mietsache eine Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht. Diese führt dazu, dass der Mietvertrag vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an nichtig ist. Nach Übergabe der Mietsache ist die Beendigung des Mietverhältnisses durch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich.

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