Wer als Dienstleister oder als Einzelhändler einen Gewerbemietvertrag unterzeichnet oder als Gastronom einen Pachtvertrag, kennt das Problem: Gewerbemietverträge für Büros, Ladengeschäfte oder Restaurants sind in aller Regel zeitlich befristet, d.h. für eine bestimmte feste Laufzeit unterschrieben.
Der Vorteil: Wer einen solchen Vertrag unterschreibt, hat für eine bestimmte Zeit Planungssicherheit. Nachteilig hingegen ist, dass man während der Vertragslaufzeit den Gewerbemietvertrag bzw. Pachtvertrag in aller Regel nicht kündigen kann. Das wird zum Problem, wenn man als Unternehmer z.B. infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
Auch wenn eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht möglich ist: einen rechtlichen Ausweg kann es geben. Denn wurde ein Gewerbemietvertrag oder Pachtvertrag nicht schriftlich geschlossen, ist eine ordentliche Kündigung denkbar, auch wenn der Vertrag über eine feste Laufzeit geschlossen werden sollte.